Was versteht man unter „Verhinderungspflege“?

Auch ein pflegender Angehöriger muss „Auszeiten“ haben. So gelten etwa Urlaub oder Krankheit als anerkannte Gründe. Der pflegende Angehörige kann also während dieser Zeit seiner pflegerischen Tätigkeit nicht nachkommen, er ist sozusagen“ verhindert“. Man spricht daher von Verhinderungspflege.

Die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung.

Wer hat Anspruch?

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die zu pflegende Person mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, egal in welcher Pflegestufe. Die Verhinderungspflege kann längstens vier Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Unsere Leistung

Leistungen der Verhinderungspflege können durch uns erbracht werden, dafür stehen pro Jahr bis zu 1550.- EUR zur Verfügung. Wenn die Verhinderungspflege von einer privaten Pflegeperson übernommen wird, oder einem Angehörigen, der nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt ist, dann stehen dafür ebenfalls bis zu 1550.- EUR zur Verfügung. Bei näheren Verwandten darf der Betrag für Aufwendungen nicht den Betrag des Pflegegeldes überschreiten.