Die Pflegegrade

Egal, ob Sie Angehörige selber pflegen möchten, oder wir als Pflegeservice dies übernehmen: Von den Pflegekassen gibt es hierfür Geld. Grundlage für die Übernahme der Pflegekosten durch die Pflegekassen sowie der Bemessung der Leistungen sind die sogenannten „Pflegegrade“. Es bedeutet, dass ein Patient nach dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Je höher ein Pflegegrad ist, desto höher sind auch die Leistungen der Pflegekasse.
Die Pflegegrade & Leistungen im Detail (Stand 1.1.2017, Änderungen vorbehalten):

Erläuterungen zu den Pflegegraden

In welchen Pflegegrad ein Patient eingestuft wird, bestimmt der MDK, der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“. Dabei findet vor Ort eine Begutachtung des Patienten und dessen Umfeld statt. Hat der MDK die Einstufung getroffen, wird dies als Empfehlung an die Pflegeversicherung weitergegeben, die sich in der Regel auch daran hält. Gerne sind wir bei Ihnen zugegen, wenn der MDK vorbei kommt. Dies machen wir kostenlos.

Bei den Pflegeleistungen wird unterschieden nach Pflegegeld, Sachleistungen, oder Kombileistungen.

  • Wenn Sie Ihren Angehörigen selber pflegen, bekommen Sie direkt das Pflegegeld
  • Gibt es keine Angehörigen, die den Patienten versorgen, dann können Leistungen als „Sachleistung“ von einem Pflegedienst eingekauft werden
  • Kombileistungen: Es kommt ein Pflegedienst, der den Patienten pflegt, z.B. tägliche Grundpflege. Das Restpflegegeld bekommt der Angehörige

Zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung

Gerne informieren wir Sie auch über zusätzliche Leistungen wie Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Zuschuss bei Umbaumaßnahmen, oder Erstattungen beim Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel wie z.B. Handschuhe, Inkontinenzunterlagen oder Desinfektionsmittel.

  • Pflegegrad 1

    Nur für Antragstellungen ab dem 1.1.2017. 
    In diesen Pflegegrad kann nicht aus einer bisherigen Pflegestufe übergeleitet werden.
    Entlastungsbetrag ambulant: 125.-
    Leistungsbetrag stationär: 125.-

  • Pflegegrad 2

    Erhebliche Beeinträchtigungen von Selbständigkeit oder Fähigkeiten
    Geldleistung ambulant: 316.-
    Sachleistung ambulant: 689.-
    Entlastungsbetrag ambulant: 125.-
    Leistungsbetrag stationär: 770.-

  • Pflegegrad 3

    Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    Geldleistung ambulant: 545.-
    Sachleistung ambulant: 1298.-
    Entlastungsbetrag ambulant: 125.-
    Leistungsbetrag stationär: 1262.-

  • Pflegegrad 4

    Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    Geldleistung ambulant: 728.-
    Sachleistung ambulant: 1612.-
    Entlastungsbetrag ambulant: 125.-
    Leistungsbetrag stationär: 1775.-

  • Pflegegrad 5

    Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderer Anforderungen an die Pflege
    Geldleistung ambulant: 901.-
    Sachleistung ambulant: 1995.-
    Entlastungsbetrag ambulant: 125.-
    Leistungsbetrag stationär: 2005.-